Statuten
des Männerturnvereins / 5322 Koblenz
1 - Zweck und Stellung des Vereins
Art. 1 Der Verein bezweckt die Förderung der Gesundheit seiner Mitglieder,
ihnen die Gelegenheit zu körperlichen Uebungen und Spielen zu bieten
sowie Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen.
Art. 2 Der Männerturnverein Koblenz (MTV) ist ein selbständiger Verein im
Sinne von ZGB, Art. 60 ff., ist jedoch Mitglied der Aarg. Männerturnver-
einigung und unterstellt sich den Statuten des Aarg. Kantonalturnver-
bandes und des Schweizerischen Turnverbandes.
Art. 3 Er ist konfessionell und politisch neutral.
2 - Mitgliedschaft
Art. 4 Der Männerturnverein setzt sich zusammen aus:
a) Aktiven Männerturnern
b) Gönnern
Art. 5 Neue Mitglieder können während einer Versammlung oder einem
Turnstand in den Verein aufgenommen werden.
Art. 6 Gönner können natürliche oder juristische Personen sein, welche den
Verein mit einem jährlichen Betrag finanziell unterstützen möchten.
3 - Rechte und Pflichten
Art. 7 Mitglied des Vereins kann nur sein, wer aufgenommen ist, die Entscheide
des Vereins befolgt und die Statuten akzeptiert.
Art. 8 Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge vor die Versammlung zu bringen
und darüber Abstimmung zu verlangen. Die Anträge sind jedoch 14 Tage
vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Art. 9 Die Aktivmitglieder sind zum regelmässigen Turnstundenbesuch ange-
halten und zur Teilnahme an den Versammlung und Veranstaltungen
verpflichtet (die GV ist obligatorisch).
Art. 10 Aus gesundheitlichen Gründen kann einem Aktivmitglied vom Vorstand
Dispensation erteilt werden. Dauert diese länger als 6 Monate, kann der
Mitgliederbeitrag entsprechend reduziert oder erlassen werden (Ent-
scheid des Vorstandes).
Art. 11 Jedes Aktivmitglied muss in der Turnerhilfskasse des STV versichert sein.
Art. 12 Austrittsgesuche aus dem Verein sind bis 14 Tage vor der Generalver-
sammlung dem Präsidenten schriftlich mitzuteilen.
Art. 13 Austretende haben den Beitrag für das laufende Jahr noch voll zu be-
zahlen. Sie verlieren jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen.
4 - Organisation
Art. 14 Organe
Die Organe des Männerturnvereins Koblenz sind:
a) Die Generalversammlung
b) Die Vereinsversammlung oder der Turnstand
c) Der Vorstand
d) Die Rechnungsrevisoren
Art. 15 Generalversammlung
Die GV ist für folgende Geschäfte zuständig:
a) Genehmigung des Protokolls
b) Abnahme der Tätigkeitsberichte
- Präsident
- Technischer Leiter
c) Genehmigung der Jahresrechnung
d) Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
e) Festsetzung des Jahresbeitrages
f) Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
g) Wahlen
- Vorstandsmitglieder (alle)
- Präsident
- Technischer Leiter
- Spielführer
- Rechnungsrevisoren
h) Statutenänderung
Versammlungen werden nach Bedürfnis vom Vorstand einberufen.
Es findet mindestens eine ordentliche Generalversammlung pro Jahr
statt. 1/5 der Aktiven kann schriftlich eine ausserordentliche General-
versammlung verlangen.
Die GV ist beschlussfähig, wenn sie ordentlich, d. h. mindestens 10
Tage vorher eingeladen wurde.
Bei Abstimmung und Wahlen entscheidet das relative Mehr der anwe-
senden Mitglieder.
Sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, werden Wahlen
und Abstimmungen offen vorgenommen.
Ausschlüsse von Mitgliedern sind jedoch in geheimer Abstimmung vor-
zunehmen, die Versammlung entscheidet mit 2/3-Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid zu fällen.
Art. 16 Vereinsversammlung oder Turnstand
Die Vereinsversammlung oder der Turnstand erledigen die laufenden
Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der GV fallen. Sie wird vom Vor-
stand einberufen, so oft der dies als notwendig erachtet.
Art. 17 Vorstand
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern:
- Präsident
- Vize-Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Technischer Leiter
Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt für die Dauer von 2 Jahren.
Die Wiederwählbarkeit ist unbeschränkt.
Der Vorstand konstituiert sich selbst unter dem Vorsitz des von der GV
gewählten Präsidenten.
Art. 18 Aufgaben des Vorstandes
Vereinsführung in allen Belangen
Vorbereiten und Einberufen von Versammlungen
18.1. Präsident
Er vertritt den Verein nach aussen und hat die rechtsverbindliche Unter-
schrift zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied.
Er leitet die Vorstandssitzungen und Versammlungen und hat den Stich-
entscheid bei Abstimmungen.
Er erstellt einen schriftlichen Jahresbericht und ist Verbindungsperson
zu übergeordneten Verbänden, Organisationen und zur Gemeinde.
18.2. Vize-Präsident
Er unterstützt und vertritt den Präsidenten in allen Funktionen.
18.3. Kassier
Er ist verantwortlich für die Jahresrechnung, Mitgliederbeiträge, Kassa-
Buch und Anlagen des Vereinsvermögens. Er hat für den Geldverkehr
Einzelunterschrift. Vermögensanlagen (Obligationen) sind mit dem Prä-
sidenten vorzunehmen.
18.4. Aktuar
Er ist verantwortlich für das Mitgliederverzeichnis, Korrespondenz, Pro-
tokoll und Pressepublikationen.
18.5. Technischer Leiter
Er ist verantwortlich für einen geordneten Turnbetrieb, das Führen einer
Anwesenheitskontrolle und ist besorgt, dass die Anlagen zur Verfügung
stehen.
Er unterbreitet der GV ein Tätigkeitsprogramm.
Er oder sein Stellvertreter (Spielführer) nimmt an Leiterkursen teil.
18.6. Allgemeine Bestimmungen
Das Amt des Vize-Präsidenten kann auch vom Aktuar, Kassier oder
Technischen Leiter übernommen werden.
5 - Kassawesen
Art. 19 Kassa
Die Einnahmen bestehen aus:
a) Mitgliederbeiträgen
b) Gönnerbeiträgen
c) Erträgnissen aus Veranstaltungen
d) Erträgnissen aus Vereinsvermögen
Aus der Vereinskasse werden bezahlt:
a) Verbandsbeiträge
b) Versicherungsbeiträge
c) Ausserordentliche Ausgaben gemäss GV-Beschluss
d) Besoldungen
e) Auslagen der Vorstandsmitglieder
Der Verein haftet nur mit seinem Vereinsvermögen.
Art. 20 Rechnungsrevisoren
Die von der GV gewählten zwei Revisoren haben die Rechnung zu
prüfen. Sie erstatten der Generalversammlung schriftlichen Bericht.
Sie führen die Abstimmung der Jahresrechnung und Gesamt-Dé-
charge-Erteilung des Vorstandes durch.
6 - Turntätigkeit
Art. 21 Der Männerturnverein hat ordentlicherweise eine Turnstunde pro Wo-
che. Weitere Turnlektionen können von Fall zu Fall angesetzt werden.
Art. 22 Das Reglement zur Benützung der Turnhalle und der Sportanlagen
Koblenz ist in jedem Fall zu beachten.
7 - Schlussbestimmungen
Art. 23 Im Falle einer Auflösung des Männerturnvereins Koblenz ist das vor-
handene Vermögen, bis ein neuer Männerturnverein (STV) gegründet
wird, der Gemeinde zur Verwaltung zu übergeben. Nach Ablauf von 10
Jahren ist das Vermögen einem wohltätigen Verein zur Verfügung zu
stellen.
Art. 24 Die Auflösung des Vereins kann nur von der Generalversammlung mit
2/3-Mehrheit beschlossen werden. Es müssen mindestens 3/5 der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein.
Art. 25 Eine Aenderung der Statuten kann nur an der Generalversammlung mit
einer 2/3-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder vorgenommen
werden. Anhänge zu den Statuten können an der Mitgliederversamm-
lung abgeändert werden.
Anträge auf Statutenrevisionen sind dem Vorstand spätestens bis 14
Tage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen.
Art. 26 Wo die vorliegenden Statuten nichts Besonderes bestimmen, gelten die
gesetzlichen Vorschriften sowie die Statuten der übergeordneten Ver-
bände.
Beschlossen an der Generalversammlung vom: 15. Januar 1993
Für den Männerturnverein Koblenz (MTVK):
Der Präsident: Der Aktuar:
Heinz Howald Bruno Beerli
Genehmigt vom Vorstand AMTV:
Datum: 15. Februar 1993
Nachfolgend der Link zu den Statuten des MTV Koblenz.